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A |
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ActiveX-Steuerelemente: |
Bezeichnung für eine Gruppe von
Programmen, die von Microsoft entwickelt wurden, und automatisch
heruntergeladen und vom Webbrowser ausgeführt werden können.
ActiveX-Steuerelemente haben vollen Zugriff auf ein auf Windows
basierendes Betriebssystem. Daher besteht das Risiko, dass sie
Software oder Daten auf einem Computer schädigen.
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Animierte Werbung: |
Werbung, die bewegte Bilder enthält.
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Anonymisieren ist das Verändern
personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem
unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet
werden können. (§ 3 Abs. 6 BDSG).
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Aufbewahrungsfristen: |
Aufbewahrungsfristen ergeben sich vor allem aus dem
Handelsgesetzbuch (HGB). Geschäftsunterlagen und Handels- und
Geschäftsbriefe sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig
sind, haben Aufbewahrungsfristen von sechs bzw. zehn Jahren. Dazu
gehören auch als Dateien gespeicherte Dokumente und E-Mails. Enthalten
die aufzubewahrenden Dokumente datenschutzrechtlich relevante Inhalte,
so geht die Aufbewahrungspflicht der grundsätzlichen Pflicht zur
sofortigen Löschung nicht mehr benötigter personenbezogener Daten vor.
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Auftragsdatenverarbeitung: |
Von Datenverarbeitung im Auftrag
spricht man, wenn sich die Verantwortliche Stelle einer Stelle
bedient, die für diese im Auftrag personenbezogene Daten erhebt,
verarbeitet oder nutzt (z. B. Datenerfassungsbüros oder
Direktmarketing, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen).
Läßt ein Unternehmen personenbezogene Daten durch ein
Dienstleistungsunternehmen bearbeiten, bleibt die
datenschutzrechtliche Verantwortung bei dem beauftragenden
Unternehmen. Bei der Auswahl des Auftragnehmers sollte deshalb stets
besonderes Augenmerk auf den dortigen Sicherheitsstandard gelegt
werden. Die Auftragsvergabe muß schriftlich erfolgen und die
Festlegung der Datenverarbeitung (Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung), der technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaiger
Auftragsverhältnisse umfassen. Dies gilt auch bei
Konzerngesellschaften und für die Wartung automatisierter Verfahren
und DV-Anlagen (Rechenzentrumsdienstleistungen).
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Auskunftsrecht des Betroffenen: |
Der von der Erhebung personenbezogener Daten Betroffene
kann regelmäßig Auskunft verlangen über:
- alle zu
seiner Person gespeicherten Daten einschließlich deren Herkunft
- den Zweck
der Speicherung
- die
Empfänger oder die Kategorien der Empfänger, an welche Daten
weitergeleitet wurden
- den Zweck der Weiterleitung
Die Auskunft muß schriftlich und in der Regel
unentgeltlich erteilt werden.
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Automatisierte Einzelentscheidung:
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Automatisiert getroffene Entscheidungen, die für den
Betroffenen rechtliche Folgen haben oder ihn erheblich
beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich aufgrund einer
automatisierten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten
getroffen werden, die zur Bewertung von Persönlichkeitsmerkmalen dient
(z. B. berufliche Leistungsfähigkeit, Kreditwürdigkeit,
Zuverlässigkeit, Verhalten). Solche Entscheidungen sind nur zulässig,
wenn sie im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines
Rechtsverhältnisses ergehen und dem Begehren des Betroffenen
stattgegeben wird, oder wenn die Wahrung berechtigter Interessen des
Betroffenen durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet sind
und der Betroffene hierüber informiert wurde, § 6a BDSG.
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Automatisierte Verarbeitung: |
Eine automatisierte Verarbeitung liegt immer dann vor,
wenn personenbezogene Daten unter Einsatz von DV-Anlagen erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden. (Beispiele: Personal-Datenbank,
Bewerber-Daten, Adreß-Daten, Lieferanten-Daten, ERP-Systeme).
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B |
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Bannerwerbung:
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Werbung, die als waagerechtes Banner
über die Breite einer Webweite angezeigt wird. Häufig auch animiert.
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Betriebsrat:
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Der betriebliche
Datenschutzbeauftragte ist unabhängig in der Ausübung seiner
Tätigkeit, deshalb unterliegt er nicht der Kontrolle durch den
Betriebsrat. Der Betriebsrat hat allerdings die Aufgabe, die Umsetzung
der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Unternehmen zu überprüfen.
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Betriebsvereinbarungen: |
Nach ständiger
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sind Betriebsvereinbarungen den
Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 1 BDSG gleichzusetzen. Sie
können damit Grundlage der Zulässigkeit einer Verarbeitung
personenbezogener Daten sein.
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Betroffener: |
Betroffener ist eine natürliche
Person, deren personenbezogenen Daten durch die verantwortliche Stelle
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
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| Bilder: |
Bilder
unterliegen bei ihrer Veröffentlichung, sowohl im Internet als auch in
sonstigen Medien, dem Urheberschutz. Grundsätzlich ist die
Einwilligung des Berechtigten vor deren Veröffentlichung einzuholen.
Auch die Veröffentlichung von Personalfotos in Druckschriften oder im
Internet bedarf der Einwilligung sämtlicher abgebildeten Mitarbeiter.
Diese kann jederzeit wieder zurückgenommen werden. Es besteht
grundsätzlich das Recht am eigenen Bild.
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Boot-Sektor-Virus: |
Ein Typ
Computervirus, der den 1. bzw. die ersten Sektoren einer Festplatte
oder auch beschreibbaren Laufwerks befällt. Er wird aktiviert, sobald
Laufwerk oder Festplatte gebootet werden.
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business to business (b2b): |
Geschäfte im Bereich “business to business” betreffen
den E-Commerce zwischen zwei Unternehmern. Unternehmer ist jeder, der
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit Verträge abschließt. Das gilt auch bei nur nebenberuflicher
Tätigkeit. Im Gegensatz dazu ist Verbraucher jeder, der ein
Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt. Davon zu unterscheiden
sind Geschäfte im Bereich “consumer to consumer” (c2c), also zwischen
zwei Verbrauchern und solche im Bereich “business to consumer” (b2c),
die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen
werden.
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C |
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consumer to consumer (c2c): |
Geschäfte im Bereich “consumer to consumer” betreffen
den E-Commerce zwischen zwei Verbrauchern. Verbraucher ist jeder, der
ein Rechtsgeschäft zu privaten Zwecken abschließt. Davon abzugrenzen
ist der sog. Unternehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit Verträge abschließt. Das gilt auch
bei nur nebenberuflicher Tätigkeit. Im Gegensatz dazu bezeichnet man
Geschäfte im Bereich “business to consumer” (b2c) als Geschäfte
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher und solche zwischen
zwei Unternehmern als “business to business” (b2b).
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Cookies: |
Cookies sind Informationen, die von einem entsprechend programmierten
Web-Server bei dessen Besuch in eine (von der Browser-Software
definierte) Datei auf die Festplatte des Besuchers geschrieben und
auch wieder ausgelesen werden können. So erhält der Web-Server
Informationen über das Navigationsverhalten und damit Informationen
über die Interessen des Internetnutzers. Cookies werden auch im Rahmen
von Hacker-Angriffen eingesetzt.
Besondere Form von
Cookies sind Cookies von Dritten. Sie stammen nicht von der gerade
besuchten Webseite, sondern von einem Werbeparter oder anderen
Anbieter. Sie werden i.d.R. dazu eingesetzt, Informationen über
Internetaktivitäten des Anwenders am Dritte weiterzuleiten.
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D |
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Data Warehouse: |
Unter Data Warehouse versteht man eine Konzeption zur zentralisierten
Datenhaltung und integrierten betriebswirtschaftlichen Auswertung. Die
Nutzung erfolgt durch Zusammenführung verschiedener Datensätze.
Umfangreiche Datenbestände werden mit dem Ziel analysiert,
Führungsinformationen zur Verfügung zu stellen (z. B. Auskunft über
profitable Kunden zu geben, einen verbesserten Kundendienst zu
ermöglichen, ein Frühwarnsystem für Geschäftsprozesse zu etablieren
oder Produkteinführungen optimal vorzubereiten). In größeren
Unternehmen findet das SAP Business-Warehouse weite Verbreitung.
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Daten juristischer Personen: |
Daten
juristischer Personen unterliegen grundsätzlich nicht dem Schutz des
BDSG. Eine Weitergabe kann ungeachtet dessen jedoch gegen Vorschriften
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, insbesondere des UWG,
verstoßen. Datenschutzrechtliche Relevanz kann die Weitergabe von
Daten juristischer Personen dann erlangen, wenn Unternehmensdaten in
eine Beziehung zu natürlichen Personen (Gesellschaftern,
Geschäftsführern oder Sonstigen) gebracht werden können.
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Datenerhebung: |
Datenerhebung ist das Beschaffen von Daten über den
Betroffenen bei ihm selbst, bei Dritten oder aus sonstigen Quellen.
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Datengeheimnis: |
Alle mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen
unterliegen dem Datengeheimnis, § 5 BDSG. Es ist Ihnen generell
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten
oder zu nutzen. Das sog. Datengeheimnis verpflichtet sie, Daten
Unbefugten nicht bekannt zu geben oder zugänglich zu machen.
Verstöße gegen das Datengeheimnis können neben
personellen Konsequenzen auch die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit
oder gar als Straftat zur Folge haben!
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Datennutzung: |
Datennutzung ist jede sonstige Verwendung von Daten
außer Verarbeitung (z. B: Verwendung bereits bedruckter
Adreßaufkleber).
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Datenschutzaufsichtsbehörden, Aufgaben und
Befugnisse der: |
Dem jeweiligen
Landesdatenschutzbeauftragten stehen als Aufsichtsbehörde nachstehende
Kompetenzen zu:
-
anlaßunabhängige Kontrolle
-
Einsichtsrecht in Unterlagen und Betreten der Geschäftsräume
- Anordnung
nach § 38 Abs. 5 BDSG zur Beseitigung von technischen oder
organisatorischen Mängeln (§ 9 BDSG)
- bei
Nichtbeseitigung dieser Mängel die Untersagung von Verfahren
- Verlangen
der Abberufung betrieblicher Datenschutzbeauftragter, bei nicht
hinreichender Fachkunde oder Zuverlässigkeit
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Datenschutzbeauftragter: |
Die Pflicht zur
Bestellung von Datenschutzbeauftragten gilt sowohl für Stellen der
öffentlichen Verwaltung als auch für privatwirtschaftliche
Unternehmen. Datenschutzbeauftragte müssen bestellt werden, wenn mehr
als 9 Arbeitnehmer mit der automatisierten oder mindestens zwanzig
Mitarbeiter mit der nicht automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder die Verarbeitung
der Vorabkontrolle unterliegt.
Der
Datenschutzbeauftragte muß über fachliche Kenntnisse verfügen und
zuverlässig sein. Es darf kein Interessenkonflikt aufgrund der
sonstigen von ihm für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeit entstehen.
Es können interne oder externe Datenschutzbeauftragte
bestellt werden. Entweder kann ein Mitarbeiter des Unternehmens
(zusätzlich) mit der Aufgabe des Datenschutzbeauftragten betraut
werden oder aber eine natürliche Person außerhalb der verantwortlichen
Stelle.
Die Bestellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
Der Datenschutzbeauftragte wird von der
Geschäftsleitung bestellt und ist ihr unmittelbar unterstellt. Er ist
weisungsfrei bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Das Unternehmen hat
die Pflicht, ihn zu unterstützen (z. B. durch Hilfsmittel wie Räume,
Einrichtungen, Geräte und Mittel). Der Datenschutzbeauftragte darf
wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat das Recht
zur Anrufung der Aufsichtsbehörde. Betroffene können sich jederzeit an
ihn wenden.
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Datenübermittlung: |
Die Bekanntgabe
personenbezogener Daten durch die verantwortliche Stelle an einen
Dritten wird als Datenübermittlung bezeichnet. Eine Übermittlung von
Daten erfolgt dann, wenn die verarbeitende Stelle personenbezogene
Daten durch Weitergabe, Einsichtnahme oder Abruf Dritten zukommen
läßt. Die Übermittlung oder Nutzung personenbezogener Daten ist
zulässig zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
öffentlicher Interessen, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit/Verfolgung von Straftaten, bei Gruppendaten in Listenform
für Zwecke der Werbung und der Markt- und Meinungsforschung unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, zur
wissenschaftlichen Forschung. Der Betroffene kann der Nutzung oder
Übermittlung für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung
widersprechen. Die Übermittlung sensitiver Daten unterliegt weiteren
Voraussetzungen.
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Datenübermittlung durch automatisierte
Abrufverfahren: |
Das Verfahren muß angemessen sein, d. h. die
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und die Aufgaben oder
Geschäftszwecke der beteiligten Stellen müssen berücksichtigt werden.
Für das Abrufverfahren sind schriftliche Regelungen zu
treffen über Anlaß und Zweck, Angaben zum Dritten, an den übermittelt
wird und zur Art der zu übermittelnden Daten.
Maßnahmen zur Datensicherheit (§ 9) sind zu treffen.
Die Abrufe (zumindest Stichproben) und die Zulässigkeit
(z. B. Abruf von Schufa-Auskünften) müssen dokumentiert werden.
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Datenübermittlung ins Ausland: |
Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der EU, in anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Organe
und Einrichtungen der EG gelten die allgemeinen Regelungen der
Datenübermittlung. Dabei findet das Recht des Staates Anwendung, in
welchem das die Daten übertragende Unternehmen ansässig ist. Werden
personenbezogene Daten von der Bundesrepublik Deutschland aus in
Länder der EU oder des EWR übertragen, gelten die gleichen
Anforderungen wie bei einer Übermittlung solcher Daten innerhalb
Deutschlands.
Die Datenübermittlung in sonstige Staaten unterliegt
strengen Anforderungen. Sie ist nur zulässig, wenn im Drittland ein
angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist, durch Entscheidungen
der EU-Kommision, beim Safe-Harbor-Verfahren (USA), bei vertraglichen
Regelungen oder in festgelegten Sonderfällen (z. B. Einwilligung).
Personenbezogene
Daten dürfen grundsätzlich dann nicht übermittelt werden, wenn das
Datenschutzniveau bei der empfangenden Stelle im Vergleich mit den
entsprechenden EU-Regelungen als nicht angemessen gilt. Für einige
Länder wurde das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus
durch die EU-Kommission bereits festgestellt.
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Datensicherheitsmaßnahmen (8 Gebote des Datenschutzes): |
§ 9 BDSG und seine Anlagen fordern eine
datenschutzkonforme Organisation des Unternehmens bzw. der Behörde.
Dabei sind insbesondere 8 technische und organisatorische Datenschutz-
und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen.
1.
Zutrittskontrolle – ist nur räumlich zu verstehen
2.
Zugangskontrolle – Das Eindringen Unbefugter in die DV-Systeme ist zu
verhindern.
3.
Zugriffskontrolle – Die unerlaubte Tätigkeit in DV-Systemen außerhalb
eingeräumter Berechtigungen ist zu verhindern.
4.
Weitergabekontrolle – Hierunter fallen sämtliche Aspekte der
Weitergabe personenbezogener Daten: elektronische Übertragung,
Datentransport, Übermittlungskontrolle.
5.
Eingabekontrolle – Nachvollziehbarkeit, Dokumentation der
Datenverwaltung und Pflege
6.
Auftragskontrolle – Gewährleistung einer weisungsgemäßen
Auftragsdatenverarbeitung
7.
Verfügbarkeitskontrolle – Daten sind gegen zufällige Zerstörung oder
Verlust zu schützen.
8.
Trennungskontrolle – Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben
wurden, sind auch getrennt zu verarbeiten.
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Datenverarbeitung zum Zwecke der Übermittlung: |
Das BDSG stellt
an die kommerzielle Datenverarbeitung zum Zwecke der Übermittlung
durch Auskunfteien, Adreßhändler oder Markt- und
Meinungsforschungsinstitute besondere Anforderungen. Dabei ist
grundsätzlich zwischen der Erhebung der Daten zum Zwecke ihrer
Weitergabe und der Weitergabe als solcher zu unterscheiden.
Bei der Erhebung der Daten muß bereits
geprüft werden, ob beim Betroffenen kein Grund zur Annahme eines
schutzwürdigen Interesses am Ausschluß der Erhebung, Speicherung oder
Veränderung seiner personenbezogenen Daten besteht. Werden die Daten
aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen, ist zu prüfen, ob ein
schutzwürdiges Interesse des Betroffenen besteht, das jenes an der
Erhebung, Speicherung oder Veränderung der Daten überwiegt. In diesen
Fällen ist bereits die Erhebung der Daten unzulässig. Ferner muß
bereits jetzt der Verwendungszweck der zu erhebenden Daten verbindlich
festgelegt werden. Eine Änderung dieses Zweckes ist zu einem späteren
Zeitpunkt nicht möglich.
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Datenvermeidung und Datensparsamkeit: |
Für das Betreiben von DV-Systemen gilt, dass nur so
viel personenbezogene Daten wie unbedingt nötig erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden sollten. Soweit möglich, ist von Anonymisierung
oder Pseudonymisierung Gebrauch zu machen. Diese Grundsätze sollen
bereits bei der Planung der technischen Ausführung eines
beabsichtigten Datenverarbeitungsprozesses berücksichtigt werden.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Verarbeitungsvorgänge
bereits technisch so ausgestaltet werden, dass sowenig Daten wie
möglich in die Erfassung gelangen.
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DES: |
Datenverschlüsselungsstandard
(56-Bit-Schlüssel). Die Methode wurde von 3DES, einer robusteren
Variante, verdrängt.
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DFÜ-Verbindung: |
Bezeichnung für die
Internetverbindung über ein Modem an einer analogen Telefonleitung.
Die Verbindung wird über eine telefonische Einwahl bei einem
Internetdiensteanbieter hergestellt.
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DHCP |
(Dynamic Host Configuration
Protocol). Typ Protokoll, das dynamische IP-Adressierung unterstützt.
Statt statischer IP-Adresse kann ein Diensteanbieter bei jeder
Anmeldung ins Internet eine unterschiedliche IP-Adresse zuweisen.
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Direkterhebungsgrundsatz: |
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich unmittelbar
beim Betroffenen und mit seiner Kenntnis zu erheben.
Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur in
Ausnahmefällen möglich und zwar wenn eine Rechtsvorschrift dies
vorsieht, oder wenn die Erhebung beim Betroffenen einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.
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Dritter: |
Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der
verantwortlichen Stelle, nicht jedoch der Betroffene oder die Stelle,
die Daten im Auftrag verwendet.
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E |
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E-Mail |
Im Geschäftsverkehr ist die E-Mail mit der normalen
Briefpost vergleichbar. Sie gilt als zugegangen, wenn sie den Account
des Empfängers erreicht und mit der Kenntnisnahme nach den
gewöhnlichen Umständen gerechnet werden kann, also während der
üblichen Geschäfts- bzw. Bürozeiten.
Gestattet ein
Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Nutzung des Unternehmens-Accounts
für private E-Mails, so gilt er als Anbieter eines Teledienstes mit
der Folge, dass er zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gegenüber den
Mitarbeitern verpflichtet ist. Private E-Mails der Mitarbeiter sollten
von den geschäftlichen E-Mails strikt getrennt werden, da sie unter
das Briefgeheimnisfallen, selbst wenn sie auf Speichermedien des
Unternehmens verwahrt werden.
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E-Mail-Werbung |
E-Mail-Werbung
ist ohne das vorherige Einverständnis des Beworbenen sowohl im
privaten, als auch im gewerblichen Bereich unzulässig, E-Mail-Werbung
ohne Einwilligung verstößt nicht nur gegen die Grundsätze des
Datenschutzes, sondern auch gegen die guten Sitten im Sinne des § 1
UWG. Ist der Empfänger ein Gewerbetreibender, kommt darüber hinaus
auch ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb in Betracht.
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Einwilligung des Betroffenen: |
Die Erfordernis zur Einwilligung ist in § 4 Abs. 1 BDSG
geregelt und in ausgestaltet. Die Einwilligung des Betroffenen in die
Erhebung personenbezogener Daten muß vor Beginn der Datenerhebung
erfolgen (§ 4 Abs. 1 und § 4a BDSG). Dabei ist der Zweck der Erhebung
zu nennen. Sie bedarf i. d. R. der Schriftform. Pauschalisierte
Einwilligungen und solche ohne zeitliche und inhaltliche Begrenzung
sind nicht zulässig.
Für die Erhebung sensitiver Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG)
muß sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese beziehen.
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterdaten im Internet
ist ohne deren Einwilligung nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung
arbeitsvertraglicher Pflichten erforderlich ist. Die Bekanntmachung
privater Daten oder die Veröffentlichung von Bildern sind stets nur
mit Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters zulässig.
Erteilte Einwilligungen sind jederzeit widerrufbar.
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Empfänger: |
Empfänger ist jede Person oder Stelle, die
personenbesogene Daten erhält (auch Organisationseinheiten innerhalb
der verantwortlichen Stelle).
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F |
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Fernabsatzkauf: |
Nach § 312 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB liegt ein sog.
Fernabsatzkauf vor, wenn der Verkäufer Unternehmer ist, der Käufer
Verbraucher ist und der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (z.B. E-Mail, Fax, Telefon) zustande kommt.
Als Konsequenz sind von dem Verkäufer diverse Informationspflichten zu
beachten.
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Fernkommunikationsmittel: |
Fernkommunikationsmittel sind Mittel der Kommunikation,
bei denen die betreffenden Personen gleichzeitig nicht körperlich
anwesend sind. Beispiele: E-Mail, Fax, Telefon,
Brief, Katalog). Verträge können unter Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln zustande kommen, ohne dass die
Vertragspartner sich sehen. Man spricht dann von Fernabsatzverträgen.
|
| Firewall: |
Unter einer Firewall versteht man Systeme zur Sicherung
der unternehmensinternen DV bei Internetverbindungen. Es gibt
zahlreiche Möglichkeiten der Realisierung, so z. B. die Filterung
bestimmter TCP/IP-Adressen oder die Zwischenschaltung bestimmter
Firewall-Server. Das Sicherheitsniveau von Firewalls variiert je nach
Aufwand und kann sowohl beim Zugriff nach außen als auch für den
Zugriff von außerhalb angelegt werden. Die Rechner wickeln den
Datenverkehr zwischen lokalen (internen) Netzen und anderen
Netzwerken, in der Regel dem Internet, ab. Jeder Zugriff eines
Anwenders auf Daten des externen Netzes erfolgt über den
Firewall-Rechner. Dieser lädt die angeforderten Daten und gibt sie an
den anfordernden Rechner weiter. Nur der Firewall-Rechner steht in
unmittelbarer Verbindung mit dem externen Netz.
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G |
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| Gateway |
Bezeichnung
für eine Kombination aus Hard- und Software, durch die 2
unterschiedliche Netzwerktypen verbunden werden. So wird z.B. zwischen
einem Home- oder Unternehmens-Netzwerk eine Verbindung mit dem
Internet hergesellt. |
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H |
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| Haftung
des Externen Datenschutzbeauftragten: |
Der Externe Datenschutzbeauftragte haftet, sofern
nichts anderes vereinbart wurde, für Vorsatz und jede Form der
Fahrlässigkeit. Die Haftung kann vertraglich eingeschränkt werden. Ein
Haftungsausschluß für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist jedoch
nicht möglich. In jedem Falle kommt lediglich eine Haftung gegenüber
dem beauftragenden Unternehmen in Betracht. Eine unmittelbare Haftung
gegenüber den Betroffenen besteht nicht.
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Haftung des Internen Datenschutzbeauftragten: |
Der Interne Datenschutzbeauftragte
haftet lediglich im Rahmen der üblichen Arbeitnehmerhaftung gegenüber
dem Unternehmen. Eine unmittelbare Haftung gegenüber den Betroffenen
besteht nicht.
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Hash |
Bezeichnung für eine Zahl, die von
einer Formel so aus einer Textzeichenfolge generiert wird, das es
unwahrscheinlich ist, dass ein anderer Text zum gleichen Wert führen
würde. Damit kann sichergestellt werden, dass übertragene Daten nicht
manipuliert werden können.
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Heartbeat-Signale |
Signale, die von einem
Internet-Provider gesendet werden, mittels derer der Provider
sicherstellt, dass eine DFÜ-Verbindung besteht. Wird kein
angeschlossener Computer festgestellt, wird die Verbindung getrennt
und die IP-Adresse wird einem anderen Nutzer zugeteilt.
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Heimarbeitsplätze: |
Werden Mitarbeiter an
Heimarbeitsplätzen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten beschäftigt, so ist dafür Sorge zu tragen,
dass auch hier das gesetzliche vorgeschriebene Datenschutzniveau
gewährleistet wird.
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HTTP-Referrer-Header-Feld |
Beschreibung für ein Optionsfeld in
der Meldung, mit dem eine Webseite geöffnet wird. Wird dieses Feld
(mit dem i.d.R. die Webseiten-Verwaltung unterstützt wird) unsachgemäß
eingesetzt, kann damit die IP-Adresse, der Name des
Arbeitsplatzrechners, der Benutzername und mitunter gar eine
Kreditkartennummer herausgefunden werden.
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J |
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Java-Applet: |
Ein kleines
Internet-basiertes Programm, das in Java geschrieben wurde und i.d.R.
in einer HTML-Seite in einem Web eingebettet ist und im Browser
ausgeführt werden kann. |
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JavaScript: |
Eine
Skriptsprache als Grundlage einiger der häufigsten Interaktiven
Inhalte aus Webseiten. Zu den JavaScript-Funktionen gehören u.a.
Links, die eine oder mehrere Seiten zurückblättern, beim Darüberfahren
mit der Maus wechselnd angezeigte Grafiken sowie das Öffnen und
Schließen von Browserfenstern. Auch JavaScipt kann für Web-Attacken
eingesetzt werden. |
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K |
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| Keylogger: |
Spyware, die
Tastaturbefehle auf dem Computer aufzeichnet. Diese Daten werden dann
an einen Remote-Server gesendet. Alle Texteingaben über die Tastatur
so auch Kreditkartennummern oder Paßwörter können durch ein solches
Programm erfaßt und nicht nur zu Spionagezwecken, sondern auch zum
Identitätsklau genutzt werden.
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Kontrolle des Datenschutzes: |
Im Bereich der
privaten Wirtschaft sind zunächst die Unternehmen als speichernde
Stellen selbst für die Einhaltung der Datenschutzstandards
verantwortlich. Daneben bestehen Überwachungs- und Kontrollkompetenzen
des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde. Bei
Fragen oder in Zweifelsfällen können sich die betrieblichen
Datenschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörde wenden. Die
Aufsichtsbehörde ist auch zuständig für die Vorabkontrolle bei
meldepflichtigen Vorgängen.
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|
Konzerndatenschutz: |
Jedes einzelne
Unternehmen eines Konzerns (Zusammenschluß mehrerer selbständiger
juristischer Personen unter einer einheitlichen Führung), ist zur
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet, sofern die
Anforderungen des § 4f BDSG erfüllt sind. Es kann ein
Konzerndatenschutzbeauftragter bestellt werden. Dieser ist in der
Firma, welche ihn als Arbeitnehmer beschäftigt, Interner und in den
anderen Unternehmen des Konzerns Externer Datenschutzbeauftragter. Der
Konzerndatenschutzbeauftragte muß in jedem einzelnen Unternehmen
schriftlich ernannt werden.
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|
Konzernprivileg: |
Ein
Konzernprivileg, wie es in anderen Rechtsgebieten vorhanden ist, kennt
das BDSG nicht. Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen
einzelnen juristischen Personen innerhalb eines Konzerns unterfällt
somit uneingeschränkt den Regelungen des BDSG.
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|
Kundenbindungssysteme: |
Kundenbindungssysteme wie z. B. Payback- oder sonstige Bonuskarten
werden in den meisten Fällen den datenschutzrechtlichen Anforderungen
nicht gerecht. Häufigste Gründe für Beanstandungen sind unzureichende
Einwilligungen der Kunden, die Erhebung nicht erforderlicher Daten,
die Weiterleitung an andere Stellen, wenn sich mehrere Unternehmen für
die Herausgabe von Payback-Karten zusammengeschlossen haben oder das
Erstellen detaillierter Kundenprofile.
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L |
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Löschung vorhandener personenbezogener Daten: |
Unter Löschung personenbezogener Daten versteht man
deren unwiederbringliche Vernichtung. Personenbezogene Daten sind
unverzüglich zu löschen beim Wegfall des Grundes ihrer Erhebung, bei
unzulässigen Daten und bei besonderen Datenarten oder Daten über
Strafhandlungen oder Ordnungswidrigkeiten, deren Richtigkeit nicht
bewiesen ist. Es ist nicht zulässig, Daten zur späteren Verwendung
“auf Vorrat” zu speichern.
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M |
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Mailserver: |
Remote-Computer, über den ein
lokaler Computer als Client, an ihn gesendete E-Mails abruft.
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MD5-Signatur: |
Bezeichnung für einen digitalen
Fingerabdruck, aufgrund dessen die Echtheit und Unversehrtheit von
Daten geprüft werden kann. Wird ein Programm z.B. durch Manipulation
verändert, so ändert sich auch die MD5-Signatur.
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Meldepflicht: |
Die Verantwortliche Stelle hat Verfahren
automatisierter Verarbeitung vor der Inbetriebnahme der
Aufsichtsbehörde zu melden.
Keine Meldepflicht besteht, wenn ein
Datenschutzbeauftragter bestellt ist.
Für Adreßhändler, Auskunfteien, Markt- und
Meinungsforschungsinstitute gilt diese Ausnahmeregelung nicht.
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Mobile personenbezogene Speicher- und
Verarbeitungsmedien (Chipkarten): |
Dies sind an den Betroffenen ausgegebene Datenträger,
auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die
ausgebende Stelle automatisiert verarbeitet werden können und bei
denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des
Mediums beeinflussen kann. Der Betroffene ist über den Herausgeber und
seine Anschrift, die Funktionsweise und Art der zu verarbeitenden
Daten, die Wahrung seiner Rechte und die zu treffenden Maßnahmen bei
Verlust oder Zerstörung zu unterrichten. Geräte zur Auskunftserteilung
sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Beispiele: Geldkarten der Banken, Chipkarten zu
modernen Zeiterfassungssystemen
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Mobiler Code: |
Ausführbarer
Inhalt, der in eine Website oder E-Mail im HTML-Format eingebettet
werden kann. Mittels mobilem Code werden Websites interaktiv designed.
Mobiler Code wird jedoch auch dafür eingesetzt, Datenveränderungen
vorzunehmen, Daten zu stehlen und allgemein einen fremden Computer zu
schädigen.
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N |
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Newsletter: |
Der Versand von
Newslettern per E-Mail ist, auch wenn diese Werbung beinhalten,
zulässig, soweit der Empfänger dem zuvor zugestimmt hat. Die Anfrage,
ob zukünftig Newsletter übersandt werden dürfen, stellt jedoch eine
unzulässige E-Mail-Werbung dar. Unzulässige E-Mail-Werbung kann über
den Einsatz sogenannter Spam-Filter wirksam eingedämmt werden.
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Nicht-automatisierte Dateien: |
Nicht-automatisierte Dateien sind nicht-automatisierte
Sammlungen personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut sind und
nach bestimmten Merkmalen zugänglich sind und ausgewertet werden
können.
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O |
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Öffentliches Netzwerk: |
Ein großes
Netzwerk, wie z.B. das eines Internet-Dienstanbieters. |
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P |
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Personalaktenführung: |
Der Arbeitgeber muß bei der Personalaktenführung
folgende Grundsätze berücksichtigen:
- Grundsatz
der Transparenz gegenüber dem betroffenen Mitarbeiter
- Grundsatz
der Aktenwahrheit; die Inhalte der Akten müssen zutreffend sein
- Grundsatz
der Zulässigkeit; die Erhebung der in den Personalakten befindlichen
Daten muß zulässig sein
- Grundsatz
der Vertraulichkeit von Personalakten
Diese Grundsätze sind
datenschutzrechtlich relevant.
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Personenbezogene Daten (pb-Daten): |
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), soweit sie nicht
ausschließlich für familiäre oder persönliche Zwecke verwendet werden.
Daten über persönliche Verhältnisse sind z. B. Name,
Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit Beruf,
Konfession, Krankheiten; Angaben über sachliche Verhältnisse sind z.
B. Angaben zu Einkommen, Eigentumsverhältnissen, KFZ-Typ, Steuern,
Versicherungen.
Besondere personenbezogene Daten sind Angaben über die
rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder
philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit
oder Sexualleben.
Sie dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen
verwendet werden.
Diese Daten unterliegen der Vorabkontrolle durch den
Datenschutzbeauftragten! Beispiele: Persönlichkeitsprofile,
Lifestyle-Daten, Kunden-/Nutzungsprofile, personenbezogene
Krankheitsstatistik ...
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Q |
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R |
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Robinsonliste: |
Die Robinsonliste
wird vom Deutschen Direktmarketingverband geführt und enthält Einträge
von Personen, die keine Zusendungen von Werbematerial erhalten wollen.
Ihre Beachtung ist freiwillig.
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Schadensersatz: |
Wird dem Betroffenen durch unzulässige
oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten ein
Schaden zugefügt, ist die verantwortliche Stelle oder der Träger zum
Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die
verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene
Sorgfalt beachtet hat.
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Schulung Interner Datenschutzbeauftragter: |
Mitarbeiter, die zum internen
Datenschutzbeauftragten bestellt werden sollen, müssen neben ihrer
persönlichen Zuverlässigkeit und Kenntnissen innerbetrieblicher
Abläufe auch über die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderliche
Sachkunde verfügen. Ein Nachweis hierüber kann durch die Teilnahme an
entsprechenden Schulungen erbracht werden.
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Schulung von Mitarbeitern: |
Der Datenschutzbeauftragte muß die im
Unternehmen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten beschäftigten Mitarbeiter im Rahmen
regelmäßiger Schulungen über neue Entwicklungen der gesetzlichen
Bestimmungen zum Datenschutz sowie über die bereits getroffenen oder
zu erwartenden innerbetrieblichen Maßnahmen unterrichten.
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Sperrdatei: |
Hat ein Betroffener Widerspruch gegen die Nutzung
seiner persönlichen Daten zum Zwecke der Werbung eingelegt, muß
sichergestellt werden, dass dieser Widerspruch auch bei späteren
Werbeaktionen. Hierzu ist es erforderlich, diesen Adressaten in eine
Sperrdatei aufzunehmen. |
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Sperrung von Daten: |
Unter Sperrung
personenbezogener Daten ist deren Kennzeichnung zu verstehen, ihre
weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken.
In besonderen Fällen besteht die Pflicht, Daten zu
sperren.
Wenn
personenbezogene Daten eigentlich gelöscht werden müßten, dies aber
aufgrund satzungsmäßiger oder gesetzlicher Aufbewahrungsfristen nicht
möglich ist, eine Löschung die schutzwürdigen Interessen des
Betroffenen beeinträchtigen würde oder die Löschung aufgrund der Art
der Datenspeicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand möglich wäre, dann müssen die Daten gesperrt werden.
Personenbezogene Daten sind auch dann zu sperren, wenn ihre
Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die
Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt. Gesperrte Daten
dürfen in der Regel nicht ohne Einwilligung des Betroffenen genutzt
oder übermittelt werden.
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Straf- und Bußgeldvorschriften: |
Das BDSG enthält in den §§ 43 und 44
Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände. Als Sanktionen können
Bußgelder von bis zu 25.000 Euro Geldstrafen und Freiheitsstrafen von
bis zu zwei Jahren verhängt werden.
Mit Geldbußen kann belegt werden, wer der Meldepflicht
nicht nachkommt, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht
ordnungsgemäß bestellt, Betroffene nicht ordnungsgemäß über
Widerspruchsrechte informiert, Daten inkorrekt übermittelt oder nutzt,
Gründe zur Datenübermittlung nicht aufzeichnet, Betroffene nicht
ordnungsgemäß benachrichtigt, bestrittene Daten ohne Gegendarstellung
übermittelt, Prüfungen der Aufsichtsbehörde behindert oder
vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht beachtet.
Mit Geldbußen bis zu 250.000 Euro wird belegt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht
allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, zum Abruf mittels
automatisierten Verfahrens bereithält, abruft oder sich oder einem
anderen verschafft, die Übermittlung durch unrichtige Angaben
erschleicht, Daten entgegen der Zweckbegrenzung an Dritte weitergibt
oder anonymisierte Daten mit Einzelangaben von Betroffenen
zusammenführt. Werden solche Handlungen gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern begangen, stellt dies
einen Straftatbestand dar. Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe können die Folge sein.
Ebenfalls mit Freiheits- oder Geldstrafe wird das
Ausspähen von Daten sanktioniert.
Darüber hinaus können Verstöße gegen
Datenschutzgrundsätze die zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz
zur Folge haben.
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Stapelverarbeitung von Daten: |
Unter der Stapelverarbeitung ist der Abruf oder die
Übermittlung eines Gesamtbestandes an Daten zu verstehen, § 10 Abs. 4
S. 4 BDSG.
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T |
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Telefaxwerbung: |
Ohne das vorherige Einverständnis des
Beworbenen ist Telefaxwerbung sowohl im privaten, als auch im
gewerblichen Bereich unzulässig. Faxwerbung ohne Einwilligung verstößt
nicht nur gegen die Grundsätze des Datenschutzes, sondern auch gegen
die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Ist der Empfänger ein
Gewerbetreibender, kommt darüber hinaus auch ein unzulässiger Eingriff
in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
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Telefonmarketing: |
Telefonmarketing ist gegenüber
Privatpersonen nur dann zulässig, wenn diese zuvor ihr Einverständnis
hierzu abgegeben haben, unabhängig davon, ob Neukunden geworben werden
sollen, oder der Anruf der Kundenpflege oder -rückgewinnung dient.
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Tragbarer PC (Laptop): |
Die Speicherung
personenbezogener Daten auf Laptops ist insbesondere dann
problematisch, wenn sie unverschlüsselt erfolgt. Wird der Laptop
gestohlen oder an einem privaten, nicht hinreichend gesicherten
Anschluß mit dem Internet verbunden, ist der erforderliche Datenschutz
nicht mehr gewährleistet. Sensible Daten sollten deshalb nach
Möglichkeit nicht auf Laptops gespeichert werden. Ist dies
unumgänglich, sollte die Speicherung stets in verschlüsselter Form
erfolgen. Sensible Daten, insbesondere die in § 3 Abs. 9 BDSG
genannten personenbezogenen Daten, dürfen auf tragbaren PC nur dann
verarbeitet werden, wenn dies aufgrund der Aufgabenerfüllung
unvermeidbar ist. Falls sensible bzw. personenbezogene Daten
verarbeitet werden müssen, ist die Installation von
Sicherheitssoftware erforderlich.
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U |
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Übermittlung von Daten: |
Eine Übermittlung
von Daten erfolgt dann, wenn die verarbeitende Stelle personenbezogene
Daten durch Weitergabe, Einsichtnahme oder Abruf Dritten zukommen
läßt. Eine bloße Bereitstellung dieser Daten zum Abruf genügt hingegen
nicht.
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Unternehmer: |
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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Veränderung von Daten: |
Verändern ist das inhaltliche
Umgestalten personenbezogener Daten.
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Verantwortliche Stelle: |
Verantwortliche
Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für
sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im
Auftrag vornehmen läßt.
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Verarbeitung von Daten: |
Verarbeiten von
personenbezogenen Daten ist deren Speichern, Verändern, Übermitteln,
Sperren oder Löschen. Besonders strengen Anforderungen unterliegt die
Verarbeitung besonders sensitiver personenbezogener Daten unterliegt.
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Verarbeitung von Daten, automatisierte: |
Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten ist immer dann gegeben, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung unter dem Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erfolgt, § 3
Abs. 2 BDSG.
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Verarbeitung von Daten, nicht automatisierte: |
Nicht-automatisierte Dateien sind nicht-automatisierte
Sammlungen von personenbezogenen Daten, die gleichartig aufgebaut sind
und nach bestimmten Merkmalen zugänglich sind und ausgewertet werden
können.
Hierfür
genügt bereits eine alphabetische Ordnung, sofern personenbezogene
Angaben als Suchkriterien für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
fungieren. (Beispiele:
EDV-Listen, Mitarbeiterkartei,
Buchausleihe, Schlüsselkartei, Personalfragebogen, Unfallberichte,
Lohnsteuerkarten).
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Verbraucher: |
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann, § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
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Verfahrensverzeichnis: |
Jedermann hat das Recht auf Offenlegung des
Unternehmens, welches personenbezogene Daten zu welchem Zweck
gespeichert und ggf. weitergegeben hat.
Das Unternehmen hat dem Datenschutzbeauftragten
Verzeichnisse der meldepflichtigen Verfahren zur Verfügung zu stellen.
Diese bilden die Grundlage des betrieblichen Datenschutzes. Ihr Inhalt
richtet sich nach § 4e BDSG. Die Verfahrensübersicht muß eine
hinreichende Aussagekraft haben und sich stets auf aktuellem Stand
befinden. Das Verfahrensverzeichnis besteht aus einem öffentlichen und
einem nicht öffentlichen Teil. Der öffentliche Teil muß auf Anfrage
jedem Interessenten zugänglich gemacht werden. Es genügt, wenn er im
Internet abrufbar ist.
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Videoüberwachung: |
Videoüberwachung ist zulässig zur Beobachtung
öffentlich zugänglicher Räume (z. B. Eingangsbereiche, Verkaufsräume,
Schalterhallen, Zaunanlagen) sowie Verarbeitung und Nutzung der
Aufnahmen zur
-
Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
- Wahrnehmung
des Hausrechts oder
-
Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkrete Zwecke.
Die Zwecke der
Überwachung müssen vorab konkret festgelegt und dokumentiert werden.
Es besteht die Pflicht zur Information. Die
betreffenden Bereiche müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Es ist
erkennbar zu machen, dass überwacht wird und wer dies tut.
Unmittelbar, wenn der Zweck erreicht ist, müssen der erhobenen Daten
gelöscht werden.
Nicht betroffen ist die Überwachung
von rein privaten Räumen oder Geländen sowie die Überwachung des
Arbeitsplatzes. Letztere kann jedoch anderweitigen Bestimmungen
unterfallen.
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Vorabkontrolle: |
Der Datenschutzbeauftragte hat eine Vorabkontrolle
durchzuführen, wenn es um sensitive Daten geht oder die Persönlichkeit
des Betroffenen bewertet werden soll.
Automatisierte Verarbeitungen personenbezogener Daten
müssen bereits vor ihrem Beginn geprüft werden, sofern sie besondere
Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen bergen. Dies ist
immer dann der Fall, wenn besonders sensitive Daten im Sinne des § 3
Abs. 9 BDSG zur Verarbeitung gelangen sollen, oder wenn die
Verarbeitung dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen,
einschließlich seiner Fähigkeiten und Leistungen zu bewerten, § 4d
Abs. 5 BDSG.
Die Kontrolle ist schriftlich zu
dokumentieren und sollte mindestens eine Stellungnahme enthalten.
Gegenstand der Prüfung ist die Zulässigkeit des beabsichtigten
Verfahrens sowie die Feststellung, ob eine den speziellen Risiken
entsprechende Vorsorge getroffen wurde.
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Vorratsdatenspeicherung: |
Die Speicherung
personenbezogener Daten auf Vorrat, d. h. für nicht bekannte Zwecke,
ist nicht zulässig.
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W |
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Widerspruchsrecht: |
Personenbezogene Daten dürfen nicht verwendet werden,
wenn der Betroffene wegen seiner besonderen persönlichen Situation
widerspricht und sein Interesse höher zu bewerten ist als das der
verantwortlichen Stelle (sofern keine Verpflichtung durch eine
Rechtsvorschrift besteht).
Der Betroffene hat ein zusätzliches Widerspruchsrecht
bei Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder
Meinungsforschung.
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Y |
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Zulässigkeit der Datenverarbeitung im nicht
öffentlichen Bereich: |
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
personenbezogenen Daten ist grundsätzlich nur dann zulässig, soweit
das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet
oder der Betroffene eingewilligt hat.
Im Bereich der privaten Wirtschaft ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten für eigene Zwecke grundsätzlich zulässig im
Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses (z. B.
Arbeitsvertrag) oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses (z. B.
Bewerbung), zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen
Stelle unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des
Betroffenen oder wenn die Daten aus öffentlichen Quellen entnommen
werden können.
Strengere
Anforderungen sind an die Verarbeitung personenbezogener Daten für
fremde Zwecke geknüpft. Diese ist nur dann zulässig, wenn kein Grund
zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluß der Verarbeitung hat.
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Zulässigkeit der Datenverarbeitung im
öffentlichen Bereich: |
Im öffentlichen Bereich ist das Verarbeiten
personenbezogener Daten zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der
Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
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Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung besonderer Arten von personenbezogenen Daten: |
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung besonderer Arten
personenbezogener Daten ist zulässig:
- bei Einwilligung des Betroffenen
- ohne
Einwilligung, wenn dies aus lebenswichtigem Interesse des Betroffenen
oder Dritten erforderlich ist, und er selbst keine Einwilligung geben
kann
- die Daten
vom Betroffenen offenkundig öffentlich gemacht wurden
- dies für
rechtliche Ansprüche erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse
des Betroffenen dagegen nicht überwiegt
- dies zur
Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist
- dies aus
Gesundheitszwecken erforderlich ist und das Personal der
Geheimhaltungspflicht unterliegt
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Zweckbestimmung: |
Personenbezogene Daten dürfen nur dann erhoben werden,
wenn vorab ihre Zweckbestimmung festgelegt wurde. Zulässig ist die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung
eines Vertragsverhältnisses (z. B. Arbeitsvertrag) oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses (z. B. Bewerbung), zur
Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle unter
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen oder
wenn die Daten aus öffentlichen Quellen entnommen werden können.
Über den Zweck muß der Betroffene informiert werden.
Eine nur vage Definition der Zweckbestimmung genügt nicht. Sie muß so
deutlich wie möglich formuliert werden. Eine vom ursprünglichen Zweck
abweichende Bearbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ist ohne
die erneute Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig.
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